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AGB

Auch wir, das Team von Grubengold, können auf rechtliche Rahmenbedingungen für unsere Beratungs- und Dienstleistungen nicht verzichten. Diese Rahmenbedingungen beinhalten unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir freuen uns darauf, auf dieser Grundlage mit Euch zusammen zu arbeiten, Eure Transformation erfolgreich und gemeinsam die Welt glücklicher zu machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der Grubengold GmbH

1. Geltungsbereich

1.1     Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Grubengold GmbH (nachfolgend „Grubengold“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Beratungs- und Dienstleistungen von Grubengold (nachfolgend „Leistungen“) sowie deren Angeboten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der Grubengold (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote von Grubengold, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wird.

1.2     Mit der Beauftragung gelten diese AGB als angenommen, sofern und soweit nicht deren vollständige oder teilweise Nichtanwendung zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, dass Grubengold diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn Grubengold in Kenntnis dieser die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt, ohne diesen erneut zu widersprechen.

2. Art, Umfang und Ausführung der Leistungen

2.1     Gegenstand und Umfang des Auftrags ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung, der Auftragsbestätigung von Grubengold oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Beratungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“). Der Auftrag wird durch Grubengold nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, sorgfältig, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
Grubengold unterscheidet hinsichtlich ihrer Beratungsleistungen zwischen sogenannten Standardberatungsprodukten und individuellen Beratungsleistungen. Für Gegenstand und Umfang der für den Auftraggeber durch Grubengold auszuführenden Beratungsleistungen ist der Grubengold erteilte und von ihr bestätigte Auftrag des Auftraggebers maßgeblich, sofern Standardberatungsprodukte im Sinne von Ziffer 2.2 Auftragsgegenstand sind. Individuelle Beratungsleistungen mit spezifischen Leistungsumfängen nach den Anforderungen des Auftraggebers vereinbart Grubengold mit diesem in einem individuellen Beratungsvertrag.

2.2     Ein Standardberatungsprodukt ist eine Beratungsleistung mit fest definiertem Leistungsumfang, welcher durch Grubengold zu einem Festpreis für den Auftraggeber ausgeführt wird. Standardberatungsprodukte werden nachfolgend als „GSA“ („Grubengold Standard Aktivität“) bezeichnet. Die von Grubengold angebotenen GSA sind mit Bezeichnung, enthaltenem Leistungsumfang und gültigem Festpreis in der GSA-Gesamtliste von Grubengold aufgeführt.

2.3  Bei einer Beauftragung von Grubengold mit GSA sind die GSA-Gesamtliste gemäß Ziffer 2.2 sowie der sogenannte Projektgameplan (nachfolgend „Gameplan“) Vertragsbestandteile. Der Gameplan enthält eine Zusammenstellung der durch den Auftraggeber gegenüber Grubengold beauftragten GSA (nachfolgend „GSA-Beratungskontingent“). Die im Gameplan aufgeführten GSA sind jeweils mit einer Punktzahl versehen, deren Summe eine im Gameplan angegebene Gesamtpunktzahl ergibt. Innerhalb des Gameplan ist zudem der Preis pro Punkt (nachfolgend „Punktpreis“) und der Gesamtpreis für alle durch Auftraggeber gegenüber Grubengold beauftragten GSA angegeben.

2.4     Bei einer Beauftragung von Grubengold mit einem GSA-Beratungskontingent auf der Grundlage eines Gameplan im Sinne der vorstehenden Ziffer 2.3 kann der Auftraggeber mit Grubengold vereinbaren, dass er ein beauftragtes GSA gegen ein anderes GSA aus dem aktuellen Beratungsangebot gemäß GSA-Gesamtliste von Grubengold in Abstimmung mit dieser tauschen kann („Aktivitätentausch“). Der Auftraggeber ist hierbei berechtigt, im Rahmen des von ihm beauftragten GSA-Beratungskontingents die im Gameplan enthaltenen GSA mit gleicher Punktzahl ohne Änderung des für das GSA-Beratungskontingent vereinbarten Gesamtpreises untereinander zu tauschen. Im Übrigen kann der Auftraggeber weitere GSA jederzeit gegen Zahlung eines zusätzlichen Beratungshonorars (Ziffer 4.3) zusätzlich beauftragen. Über die zusätzliche Beauftragung erteilt Grubengold dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung. Zugleich erhält der Auftraggeber von Grubengold eine ergänzte Version des Gameplans, welche die Erweiterung des ursprünglichen GSA-Beratungskontingents aufgrund der zusätzlichen Beauftragung von Grubengold berücksichtigt.

2.5   Die vereinbarten Beratungsleistungen werden durch Grubengold nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, sorgfältig, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.

2.6     Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist ein Dienstvertrag, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes zwischen den Parteien vereinbart wird. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die Ausführung der vereinbarten Leistungen durch Grubengold gegen Zahlung des vereinbarten Honorars und Erstattung von Nebenkosten durch den Auftraggeber nach Maßgabe der in Ziffer 4 dieser AGB enthaltenen Bestimmungen.

2.7   Grubengold schuldet dem Auftraggeber kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Berichte, Auswertungen, Evaluierungen, Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen von Grubengold dienen lediglich der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über Zeitpunkt und Umfang der Umsetzung von durch Grubengold empfohlenen Maßnahmen. Diese Verantwortlichkeit des Auftraggebers bleibt auch dann bestehen, wenn Grubengold die Umsetzung empfohlener Maßnahmen durch den Auftraggeber beratend begleitet.

2.8     Grubengold ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Subunternehmer („Partner:innen“) zu beauftragen. 

2.9   Die Erbringung rechts-, steuerberatender oder wirtschaftsprüfender Tätigkeiten ist nicht Vertragsgegenstand. Eine im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung etwaig erforderliche Hinzuziehung von Berufsträgern mit besonderer staatlicher Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgt ausschließlich im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den gesondert von diesem zu beauftragenden und direkt zu vergütenden Berufsträgern.

2.10   Von Grubengold erbrachte Leistungen werden grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert. Dem Auftraggeber mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich, sofern und soweit diese durch Grubengold nicht schriftlich bestätigt werden.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1     Der Auftraggeber wird Grubengold alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben, Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Grubengold ist zu deren Überprüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Ordnungsmäßigkeit und zur diesbezüglichen Durchführung eigener Recherchen nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der vereinbarten Leistungen Plausibilitätsprüfungen und/oder Wertermittlungen durch Grubengold vorzunehmen sind, welche ausschließlich an vom Auftraggeber mitgeteilte Angaben, Daten und Informationen anknüpfen und der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht deren Überprüfung zum Gegenstand hat.

3.2   Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, Grubengold einen zentralen Ansprechpartner mit allen Kontaktdaten für alle sich aus und im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung ergebende Fragestellungen und Abstimmungserfordernisse zu benennen. Zudem hat der Auftraggeber die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation einschließlich des Datenaustausches mit Grubengold während der gesamten Dauer der Auftragsausführung sicherzustellen, sofern und soweit dies die Vertragsdurchführung erfordert.

3.3     Erbringt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungshandlungen trotz wiederholter Aufforderung durch Grubengold nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig, ist Grubengold zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Grubengold ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen oder das vereinbarte Gesamthonorar abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen zu berechnen. 

4. Angebote, Honorare, Rechnungslegung, Fälligkeit

4.1       Angebote von Grubengold sind freibleibend; Änderungen bleiben Grubengold bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung des Auftrags vorbehalten.

4.2    Das Grubengold für ihre Leistungen durch den Auftraggeber zu zahlende Beratungshonorar ergibt sich – bei Beauftragung von Standardberatungsprodukten (GSA) – aus der Auftragsbestätigung von Grubengold in Verbindung mit der GSA-Gesamtliste (Ziffer 2.2) und dem Gameplan (Ziffer 2.3) oder – bei Vereinbarung individueller Beratungsleistungen – aus dem zwischen dem Auftraggeber und Grubengold abgeschlossenen Beratungsvertrag und der darin getroffenen Honorarvereinbarung (Ziffer 4.4).

4.3    Hat der Auftraggeber mit Grubengold ein GSA-Beratungskontingent zu einem Gesamtfestpreis vereinbart, schuldet er ein zusätzliches Beratungshonorar nur im Falle einer Beauftragung mit über das vereinbarte GSA-Beratungskontingent hinausgehenden zusätzlichen GSA. Maßgeblich für die Berechnung des zusätzlichen Beratungshonorars ist der im Gameplan (Ziffer 2.3) angegebene Punktpreis für die jeweilige GSA.

4.4      Bei Abschluss eines individuellen Beratungsvertrages kann Grubengold die Abrechnung der Beratungsleistungen durch Grubengold als Aufwandsleistungen zum Nachweis unter Vereinbarung von Stunden- und/oder Tagessätzen vorsehen. Wird dies vereinbart, erstellt Grubengold Leistungsnachweise, welche dem Auftraggeber zugleich mit der Rechnung über die betreffenden Leistungen vorgelegt werden.

4.5     Bei Verträgen, deren Ausführung den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, kann Grubengold die Berechnung eines angemessenen Vorschusses oder von angemessenen Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen in wöchentlichen oder monatlichen Zeitabständen mit dem Auftraggeber vereinbaren.

4.6     Auf die vereinbarten Honorare weist Grubengold die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe aus und stellt dem Auftraggeber diese zusätzlich in Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettohonorarbetrag an Grubengold zu zahlen.

4.7     Soweit nicht anders (z.B. in Form einer Nebenkostenpauschale) vereinbart, hat Grubengold neben dem vereinbarten Honorar gegenüber dem Auftraggeber zusätzlich Anspruch auf Erstattung von durch die Ausführung der Leistungen entstehenden Nebenkosten (Reisezeitvergütung, Kosten der Fahrt mit PKW oder Mietwagen, Parkgebühren, Kosten der Beförderung mit Taxi, ÖPNV, Bahn, Flugzeug oder Schiff, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. (4a) S. 3 EStG). Grubengold ist verpflichtet, diese Nebenkosten in ihren Rechnungen in tatsächlich entstandener Höhe unter Beifügung der Belege gesondert ausweisen. Dies gilt entsprechend für die Kosten etwaiger Markttests, die im mit Grubengold vereinbarten Honorar nicht enthalten sind.

4.8     Der Auftraggeber wird die jeweilige Rechnung nebst etwaiger Anlagen unverzüglich nach Eingang auf ihre Ordnungsgemäßheit prüfen und den jeweiligen Rechnungsbetrag, sofern und soweit die Ordnungsgemäßheit der Rechnung festgestellt ist, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen, gerechnet ab dem Rechnungseingang beim Auftraggeber, ohne jeden Abzug an Grubengold durch Überweisung auf das in der Honorarrechnung von Grubengold hierzu benannte Konto zahlen. Andernfalls hat der Auftraggeber Grubengold etwaige Rechnungsbeanstandungen unverzüglich zu übermitteln.

4.9     Bei nicht fristgemäßer Zahlung trotz in einer Rechnung ausgewiesener Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem geltenden und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemachten Basiszinssatz auf den jeweils fälligen Rechnungsbetrag, ohne dass es hierzu noch einer verzugsbegründenden Mahnung durch Grubengold bedarf (§§ 286 Abs. (2) Ziffer 2., 288 Abs. (2), 247 BGB).

5. Terminabsagen

5.1     Eine kostenfreie Absage – telefonisch oder elektronisch per E-Mail – von mit Grubengold vereinbarten Beratungsterminen durch den Auftraggeber ist werktäglich bis vierundzwanzig (24) Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich.

5.2     Bei unterbleibender Absage oder bei Unterschreitung der in Ziffer 5.1 für die Absage genannten Frist durch den Auftraggeber steht Grubengold das für den Beratungstermin vereinbarte Honorar unter Anrechnung des durch das Unterbleiben der Leistung Ersparte oder durch anderweitige Verwendung der Dienste Erworbene  zu. Dieses Ausfallentgelt beträgt fünfundsiebzig (75) % des vereinbarten Honorars. Zur Nachleistung eines nicht innerhalb der Frist der Ziffer 5.1 abgesagten Beratungstermins ist Grubengold nicht verpflichtet. Im Übrigen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass Grubengold ein Schaden durch eine nicht innerhalb der Frist der Ziffer 5.1 erfolgte Terminabsage nicht oder lediglich in geringerer Höhe entstanden ist.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

6.1    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich Forderungen von Grubengold aus erbrachten und abgerechneten Leistungen nur berechtigt, sofern und soweit die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder von Grubengold nicht bestritten worden ist.

6.2    Der Auftraggeber ist zu einer Abtretung von Forderungen gegen Grubengold ausschließlich nach deren vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Grubengold wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1     Grubengold bleiben sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an ihren Arbeitsergebnissen und ihrem Standard-Know-how bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber vorbehalten. Erst mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars erlangt der Auftraggeber an Arbeitsergebnissen und Standard-Know-how von Grubengold Nutzungsrechte nach Maßgabe der in nachfolgenden Ziffer 7.2 und 7.3 getroffenen Bestimmungen. Bis zur vollständigen Honorarzahlung sind Nutzungsrechte dem Auftraggeber nur vorläufig eingeräumt.

7.2    Grubengold räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die in Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch Grubengold entstehenden schutzrechtsfähigen, individuell für den Auftraggeber erzielten Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe, Ideen, Vorstudien für Projekte, individuelle Konzepte, Produkte, Verfahrensweisen etc.) sowie individuell für den Auftraggeber erzielten Entwicklungen (z.B. Designs, Datenbankwerke etc.) zu nutzen und zu verwerten, diese insbesondere zu bearbeiten, zu verändern oder zu vervielfältigen.

7.3    An bestehendem Standard-Know-how von Grubengold (bspw. Grundsatzkonzepte, Erfahrungen, allgemeines Know-how, Techniken, Tools, Bausteine u.a.), welches Grubengold der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zugrunde legt und dem Auftraggeber zugänglich macht, räumt Grubengold dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, ein, dieses zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu bearbeiten, zu verändern oder zu vervielfältigen. Dieses Nutzungsrecht ist auf den Auftraggeber beschränkt. Eine Weitergabe des Standard-Know-hows an Dritte ist ebenso wie dessen Vermarktung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Weitergabe des Standard-Know-hows von Grubengold an mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen ist zulässig, wenn dies mit Grubengold vereinbart ist oder Grubengold der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat. Grubengold ist und bleibt befugt, ihr Standard-Know-how nach eigenem Ermessen beliebig weiter zu verwenden, auch soweit dieses durch die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für den Auftraggeber erweitert wird.

8. Leistungsmängel

8.1.   Grubengold wird ihre Beratungsleistungen unter diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Wird eine Leistung von Grubengold nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und hat Grubengold dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt die vertragsgemäße Leistungserbringung aus von Grubengold zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffene Leistung zu kündigen und Schadensersatz nach Maßgabe der in Ziffer 9. dieser AGB getroffenen Haftungsregelungen zu verlangen.

8.2    Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen Grubengold wegen einer mangelhaften Leistung sind ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1    Bei einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet Grubengold unbeschränkt.

9.2    Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Grubengold auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. Als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden gilt ein Schaden, welchen Grubengold bei Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als mögliche Folge einer Verletzung vertraglicher Pflichten vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.3    Sofern aufgrund der Vorhersehbarkeit eines höheren Haftungsrisikos nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, ist die Haftung von Grubengold für einen einzelnen Schadensfall auf maximal 100.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung von Grubengold ergibt.

9.4    Die Haftung von Grubengold ist ausgeschlossen für Schäden aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Grubengold haftet weiterhin nicht für Schäden infolge der unsachgemäßen Umsetzung von Empfehlungen oder infolge von durch den Auftraggeber aus der Beratung unzutreffend gezogenen Schlüssen. Die Haftung von Grubengold ist weiterhin ausgeschlossen für Schäden des Auftraggebers aufgrund von bei diesem und/oder Grubengold gemäß nachfolgender Ziffer 10 eintretender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“).

10. Höhere Gewalt

10.1    Fälle höherer Gewalt, die Grubengold oder den Auftraggeber ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindern, entbinden beide Parteien bis zum Wegfall im Umfang der eingetretenen Leistungsverhinderung von der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Krieg, Mobilmachung, Sabotageakte, Terroranschläge, Handelsbeschränkungen, Embargo, Lieferboykott, Epidemien, Pandemien und durch diese veranlasste gesetzliche, verordnungsrechtliche oder hoheitliche Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, Naturkatastrophen, Explosion, Blitzschlag, Feuer, Sturm/Orkan, Zerstörung öffentlicher Infrastrukturen (Energie, Telekommunikation, Verkehr), Enteignung, Beschlagnahme, Verstaatlichung sowie Streik und Aussperrung.

10.2    Die Partei, bei der ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, hat die andere Partei unverzüglich von deren Eintritt und von deren späteren Wegfall zu unterrichten. Tritt auf Grund höherer Gewalt eine Leistungsverzögerung von mehr als neunzig (90) Tagen ein, können beide Parteien den ihrer jeweiligen Leistungsverpflichtung zugrundeliegenden Vertrag fristlos durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt von Grubengold erbrachte Leistungen sind dieser vom Auftraggeber zu vergüten.

11. Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenzangaben

11.1    Grubengold verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr durch und im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers. Grubengold zur Durchführung des Vertrages überlassene Unterlagen wird diese sorgfältig verwahren und vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. Eine Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung besteht nicht, wenn die Ausführung beauftragter Leistungen ohne die Veröffentlichung geschäftlicher Informationen über den Auftraggeber und dessen Produkte oder Geschäftsideen durch Grubengold – etwa im Rahmen beauftragter Berichterstattungen oder Markttests – nicht möglich ist. Der Auftraggeber bleibt auch in solchen Fällen jedoch berechtigt, Grubengold Weisungen zum Veröffentlichungsumfang zu erteilen.

11.2    Grubengold ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers während der Dauer der vertraglichen Beziehungen zu erheben, zu speichern und im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Sofern und soweit personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wird Grubengold die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz) einhalten.

11.3    Grubengold ist zur Nennung des Unternehmensnamens des Auftraggebers im Rahmen üblicher Referenzangaben ohne Angabe von Details der vertragsgegenständlichen Beratung berechtigt, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.

12. Abwerbeverbot

12.1    Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeitenden oder sonstige Beratende von Grubengold abzuwerben.

12.2    Das Abwerbeverbot gemäß Ziffer 12.1 gilt für die Dauer der Laufzeit des zwischen dem Auftraggeber und Grubengold bestehenden Vertragsverhältnisses sowie für weitere zwei (2) Jahre nach dessen Beendigung.

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

13.1    Grubengold bewahrt die ihr im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Dauer von drei (3) Jahren ab Vertragsschluss auf, sofern und soweit gesetzliche Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen. Unter der Voraussetzung eines vollständigen Honorarausgleichs ist Grubengold auf Verlangen des Auftraggebers zu einer Herausgabe der Unterlagen an diesen verpflichtet.

13.2   Grubengold ist berechtigt, von den von ihr an den Auftraggeber zurückzugebenden Unterlagen Ablichtungen zu fertigen und zu Beweiszwecken als Tätigkeitsnachweis zurückzubehalten. 

 

14. Laufzeit, Kündigung

14.1    Wird ein Vertrag über Beratungs- und/oder Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit fest zwischen Grubengold und dem Auftraggeber abgeschlossen, ist dieser nicht vorzeitig ordentlich kündbar. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag ist von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

14.2    Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

14.3    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

15. Schlussbestimmungen

15.1.    Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ist der/die Auftraggebende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bochum.

15.2     Erfüllungsort für alle Leistungen von Grubengold und Zahlungen an Grubengold ist Bochum.

15.3  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an den verbleibenden Bedingungen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Grubengold GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Hoffmann und Sebastian Hopp
Stühmeyerstr. 33, 44789 Bochum • Bundesrepublik Deutschland

Amtsgericht Bochum HRB 16015

Telefon: +49 (0) 234 52 00 95 55
E-Mail: info@grubengold.io

Stand: November 2023

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