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CSRD Berichtspflicht & Regulatorik
Test

Es gibt viel zu tun für die verschiedenen Gesetzesanforderungen und schnell raucht der Kopf, dass man einfach nicht mehr durchblickt. Mit nur wenigen Klicks gibt Dir unser Pflichten-Scout eine Ersteinschätzung über die CSRD-Berichtspflicht, das HinSchG, das LkSG und das noch zu erwartende EU-Lieferkettengesetz, damit Du abschätzen kannst, ob und wann Dein Unternehmen von den jeweiligen Reglungen betroffen ist.

Pflichten-Scout (alt)
Zu Folgenden Richtlinien / Gesetzen möchte ich Infos bekommen:

Aktuell sind leider noch keine Infos über das CBAM verfügbar.

Handelt es sich, bei dem hier betrachteten, um ein Kindsunternehmen? (Tochterunternehmen)
Info: Das bedeutet, dass das betrachtete Unternehmen (Kinds-/Tochterunternehmen) von einem anderen Unternehmen (Eltern-/Mutterunternehmen) unmittel- oder mittelbar beherrschendem Einfluss ausgesetzt ist.
Berichtet das Elternunternehmen (Unternehmensmutter) zu Nachhaltigkeitsthemen?
Privates oder öffentliches Unternehmens
Info: Als Zuordnung zur Branche genügt meist eine grobe Einschätzung.
Mitarbeitende
Bilanzsumme
Umsatz
Börsennotiert
Unternehmenssitz
Info: Gemeint ist der Hauptsitz des zu betrachtenden Unternehmens.
Umsatz in der EU (Netto)

Ergebnisse:

Dadurch dass es sich um ein Kindsunternehmen (Tochterunternehmen) handelt kann das Unternehmen selbst sich von der Pflicht zur Berichterstattung nach der CSRD befreien, indem das Elternunternehmen berichtet und auf diesen Bericht verwiesen wird. Hierbei müssen dem Elternunternehmen die nötigen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Ein Bericht nach CSRD ist abzugeben ab dem 1.1.2028

Ein Bericht nach CSRD ist abzugeben ab dem 1.1.2026

Ein Bericht nach CSRD ist abzugeben!

Ein Bericht nach CSRD scheint nach der ersten groben Prüfung nicht verpflichtend zu sein.

Ein Bericht nach CSRD scheint nach der ersten groben Prüfung nicht verpflichtend zu sein.

Ein Bericht nach CSRD scheint nach der ersten Prüfung nicht verpflichtend zu sein.

Dein Unternehmen ist im Rahmen des jetzt schon geltendem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet tätig zu werden. Unter anderem muss ab dem 1.1.2024 ein Risikomanagement etabliert sein, Risikoanalysen und fortlaufende Dokumentationen durchgeführt werden, Präventionsmaßnahmen ergriffen und eine Grundsatzerklärung unterschrieben werden.
Dein Unternehmen ist im Rahmen des jetzt schon geltendem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet tätig zu werden. Unter anderem muss ein Risikomanagement etabliert sein, Risikoanalysen und fortlaufende Dokumentationen durchgeführt werden, Präventionsmaßnahmen ergriffen und eine Grundsatzerklärung unterschrieben werden.
Dein Unternehmen ist im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht verpflichtet, da es keinen Sitz in Deutschland hat. Trotzdem sind Lieferkettengesetze oft relevant, da Zuliefer:innen und Kund:innen möglicherweise diesen unterliegen. Dies sollte, wenn noch nicht bekannt, in jedem Fall berücksichtigt werden.
Dein Unternehmen scheint im Rahmen des jetzt schon geltendem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) noch nicht direkt verpflichtet zu sein tätig zu werden.
Relevant kann es trotzdem werden, wenn beispielsweise Kund:innen betroffen sind und damit sich die Anforderungen in Teilen damit auch auf deren Lieferant:innen ausweiten. Außerdem wird das Lieferkettengesetz vorraussichtlich noch einmal verschärft und damit an die kommenden EU-Richtlinie angepasst.
(Kontrolliere auch, ob die Anzahl der Mitarbeitenden, inklusive ins Ausland entsendete und Leiharbeiter:innen, die länger als 6 Mon. im Betrieb arbeiten nicht vielleicht doch die Grenze der 1000 MA übersteigt und Ihr damit jetzt schon direkt betroffen seid)
Die EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (auch bekannt als EU-Lieferkettengesetz) wird erst im Juni 2023 im EU-Parlament besprochen, doch nach dem aktuellen Entwurf wird Dein Unternehmen von dieser betroffen sein, sobald sie in nationales Recht umgesetzt ist. Zu erwarten ist dies für 2025. Mit der Umsetzung wird das Bestehende Lieferkettengesetz ausgeweitet und verschärft.
Die EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (auch bekannt als EU-Lieferkettengesetz) wird erst im Juni 2023 im EU-Parlament besprochen, doch nach dem aktuellen Entwurf wird Dein Unternehmen von dieser betroffen sein da es zu einer der Risikobranchen gehört. Sobald die Richtlinie beschlossen und in nationales Recht umgesetzt ist wird die genaue Ausgestaltung bekannt gemacht. Zu erwarten sind die daraus resultierenden Pflichten für 2027.
Die EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (auch bekannt als EU-Lieferkettengesetz) wird erst im Juni 2023 im EU-Parlament besprochen, doch nach dem aktuellen Entwurf wird Dein Unternehmen von dieser betroffen, wenn es zu einer der Risikobranchen gehört. Da du keine eindeutige Branche angegeben hast konnten wir dies hier in der schnellen Überprüfung nicht sicher bestimmen.

Jede:r Finanzmarktteilnehmer:in ist durch die Offenlegungspflichten der Sustainability Finance Disclosure Regulation (SFDR) dazu verpflichtet zu den Finanzprodukten vorvertraglich darzustellen wie Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Kriterien) bei den Investitionsentscheidungen einbezogen werden und die Ergebnisse der Bewertungen der Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite offenzulegen.
Dies betrifft auch einfache Unternehmen, die Wertpapiere emittieren wie z.B. durch Aktien oder Renten.

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist das Unternehmen verpflichtet tätig zu werden. Dazu gehört es unter Anderem eine Meldestelle für "Whistleblower" zu etablieren und die dazugehörigen Rückmeldefristen, sowie Schutz der Identitäten sicher zu stellen.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist das Unternehmen verpflichtet tätig zu werden. Dazu gehört es unter Anderem eine Meldestelle für "Whistleblower" zu etablieren und die dazugehörigen Rückmeldefristen, sowie Schutz der Identitäten sicher zu stellen.
Da das Unternehmen aber in die kleinere Kategorie fällt, tritt die Verpflichtung erst zum 17.12.2023 in Kraft.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist das Unternehmen nicht verpflichtet tätig zu werden. Da es unter die festgelegte Anzahl der Mitarbeitenden fällt.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind öffentliche Unternehmen verpflichtet tätig zu werden. Dazu gehört es unter Anderem eine Meldestelle für "Whistleblower" zu etablieren und die dazugehörigen Rückmeldefristen, sowie Schutz der Identitäten sicher zu stellen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches unter Anderem eine Meldestelle für "Whistleblower" fordert gilt nur für Deutschland. Da es allerdings auf einer EU-Richtlinie basiert haben andere Länder ähnliche Regeln und auch außerhalb der EU könnte dies der Fall sein, was noch einmal einzeln zu prüfen wäre.

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Unser Berichtspflicht & Regulatorik Test befindet sich aktuell noch in der Beta-Phase, darum bitten wir um Verständnis für mögliche noch vorhandene Fehler. Für das Tool können wir keine endgültige Haftung übernehmen, das Ergebnis ist immer noch einmal selbstständig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Wir möchten Dir hiermit vor allem zügig einen guten Überblick geben, darum entspricht und ersetzt dies keine juristische Beratung, die wir so auch gar nicht anbieten dürfen.
Für weitere Fragen melde Dich gerne bei uns.

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