EmpCo FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

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EmpCo FAQ Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zur EmpCo-Richtlinie im Überblick

EmpCo bringt Klarheit in Nachhaltigkeitskommunikation – und macht vage „grüne“ Versprechen ab September 2026 riskant. In diesem FAQ findest Du die wichtigsten Fragen und Antworten zur EmpCo-Richtlinie: Was ist künftig verboten? Welche Siegel sind betroffen? Und was bedeutet das für Website, Verpackung, Ads und Social Media?

Wenn Du die Grundlagen suchst: Im ausführlichen Artikel zur EmpCo-Richtlinie ordnen wir Hintergründe, Ziele und Anforderungen ein.

Rechtlicher Hinweis: Als Nachhaltigkeitsberatung bieten wir keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an. Die hier getroffenen Einschätzungen beruhen auf einer sorgfältigen Analyse der aktuellen Richtlinien (wie der EmpCo-Directive), stellen jedoch keine rechtlich belastbare Auskunft oder Beratung dar.

Was ist die EmpCo-Richtlinie kurz zusammengefasst?

Die EmpCo-rRchtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) soll Greenwashing eindämmen und Verbraucher:innen vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen.

Du solltest EmpCo vor allem als Regelwerk für B2C-Kommunikation verstehen: Sobald Euer Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbraucher:innen bewirbt, müssen Aussagen zu Umwelt- oder sozialen Merkmalen klar, transparent und belastbar sein.

Die Änderungen treten ab 27. September 2026 in Kraft.

EmpCo vs. Green Claims Directive: Wo liegt der Unterschied? 

Die EmpCo-Richtlinie macht Schluss mit Grauzonen: Unbelegte Umweltclaims und nicht valide Siegel sind künftig verboten – teilweise sogar absolut, über die „schwarze Liste“.

Die Green Claims Directive (GCD) setzt dort an, wo EmpCo aufhört: Sie soll detailliert regeln, wie Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig nachgewiesen werden müssen – etwa welche Methoden zulässig sind, wie Verifizierungen ablaufen und welche Prozesse Unternehmen etablieren müssen. Allerdings liegt die Green Claims Directive aktuell auf Eis.

Für Eure Praxis bedeutet das: Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der GCD noch weiter präzisiert wird, schafft EmpCo bereits jetzt verbindliche Leitplanken. Ihr solltet Eure Claims und Siegel daher schon heute prüfen und so aufstellen, dass sie auch strengeren Nachweisanforderungen standhalten.

Abgrenzung EmpCo / GreenClaims

Ab wann tritt die EmpCo-Richtlinie in Kraft?

Die wichtigsten Daten im Überblick:

  • Verabschiedung auf EU-Ebene: März 2024
  • Inkrafttreten: 26. März 2024
  • Umsetzung in nationales Recht: bis 27. März 2026
  • Verbindliche Anwendung: ab September 2026

Ab dem 27. September 2026 solltet Ihr sicherstellen, dass alle aktiven Werbeaussagen EmpCo-konform sind.

Was genau ist eine “Umweltaussage” entsprechend der EmpCo-Richtlinie? 

Die Definition ist bewusst weit gefasst. Als Umweltaussage kann jede freiwillige Kommunikation gelten – ob Text, Bild oder Symbol –, die nahelegt, dass ein Produkt, eine Marke oder Euer Unternehmen:

  • der Umwelt nutzt oder nicht schadet,
  •  weniger belastend ist als andere
  •  oder sich über die Zeit „verbessert“.

Deshalb solltest Du nicht nur einzelne Claims prüfen, sondern immer die gesamte Wirkung mitdenken: Layout, Farben, Bilder, Icons oder Etiketten – all das kann als Umweltaussage verstanden werden.

Wichtig aus der EU-FAQ: Reine Farben oder Bilder ohne Text sind nicht automatisch „generisch“, können aber sehr wohl irreführend sein – besonders in Kombination mit Text/Logo.

Prüfung von Umweltaussagen EmpCo Richtlinie

Was gilt als “anerkannte hervorragende Umweltleistung” laut EmpCo?

In der Praxis gibt es drei zentrale Wege, über die Ihr eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen könnt:

  1. EU Ecolabel (Verordnung (EG) Nr. 66/2010):
    Das EU-weit offizielle Umweltzeichen. Es kennzeichnet Produkte und Dienstleistungen, die über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg besonders hohe Umweltstandards erfüllen – geprüft nach einheitlichen, transparenten Kriterien.
  2. Nationale oder regionale Umweltzeichen vom Typ I (ISO 14024):
    Dazu zählen offiziell anerkannte Labels wie der Blaue Engel. Diese Siegel basieren auf unabhängiger Drittprüfung und stehen für eine besonders gute Umweltleistung innerhalb einer Produktkategorie.
  3. Andere einschlägige EU-Rechtsakte mit Leistungsdefinitionen:
    In bestimmten Bereichen definiert EU-Recht selbst, was als „hervorragende Umweltleistung“ gilt – etwa bei der Energiekennzeichnung. Solche Regelwerke können als Nachweis dienen, wenn sie genau das Merkmal abdecken, mit dem Ihr werbt.

Wichtig: Die Leistung muss zur konkreten Aussage passen.
Wenn Ihr z. B. „energieeffizient“ behauptet, braucht Ihr einen Nachweis, der genau diese Eigenschaft abdeckt – nicht irgendein allgemeines Label.

Welche Begriffe sind künftig verboten?

Kritisch sind vor allem generische Umweltaussagen – also allgemeine Begriffe, die eine „hervorragende“ Umweltleistung suggerieren, ohne sie direkt zu erklären oder nachzuweisen.

Dazu zählen u. a. folgende Umweltaussagen bzw. Claims: 

  • „umweltfreundlich“ /„umweltschonend“ / „umweltgerecht“ / „umweltverträglich“
  • „grün“
  • „naturfreundlich“
  • „ökologisch“,
  • „klimafreundlich“
  • „CO2-freundlich“
  • „energieeffizient“
  • „biologisch abbaubar“ / „biobasiert“

Wenn Ihr solche Begriffe verwendet, solltet Ihr entweder:

  1. auf demselben Medium klar und deutlich spezifizieren, was genau gemeint ist (z. B. konkreter, überprüfbarer Fakt), oder
  2. eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können.

Kurz gesagt: Keine Erklärung, kein Nachweis – dann besser weglassen.

Welche Stelle prüft Verstößen und welche Strafen gibt es?

In Deutschland liegt die Hauptlast der Prüfung nicht bei einer zentralen Behörde, sondern bei Marktakteuren und Verbänden:

  • Wettbewerber & Verbände (Zivilrecht): Dies ist der wichtigste Kontrollmechanismus. Konkurrenten sowie klagebefugte Verbände (z. B. die Deutsche Umwelthilfe oder Verbraucherzentralen) screenen Werbeversprechen und mahnen Verstöße ab.
  • Gerichte: Wenn eine Abmahnung ignoriert wird, entscheiden Zivilgerichte darüber, ob eine Aussage irreführend ist. Ab dem 27. September 2026 legen sie dabei die neuen, strengeren Maßstäbe der EmpCo-Richtlinie zugrunde.
  • Behörden: Marktüberwachungsbehörden können im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit stichprobenartig kontrollieren, ob Informationspflichten (z. B. zur Reparierbarkeit) eingehalten werden

Die Prüfung erfolgt meist in drei Schritten:

  1. Sichtung der Werbung: Verbände oder Wettbewerber finden vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“.
  2. Abfrage der Nachweise: Unter den neuen Regeln müssen Unternehmen die Beweise für ihre Aussagen sofort vorlegen können (Umkehr der Beweislast).
  3. Abmahnung/Klage: Erbringt das Unternehmen keinen ausreichenden Nachweis oder ist die Aussage unzulässig (z. B. reine Kompensation bei „klimaneutral“), folgt eine kostenpflichtige Abmahnung.

Wichtig ist auch: Verbände (z. B. Deutsche Umwelthilfe) klagen meist nicht wahllos „alle“ an, sondern wählen gezielt Unternehmen mit hoher Marktsichtbarkeit oder besonders eklatanten Verstößen aus, um Präzedenzfälle mit Breitenwirkung zu schaffen.

Verstöße gegen das UWG im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) ziehen primär zivilrechtliche Konsequenzen nach sich, können jedoch durch die jüngsten Gesetzesanpassungen in spezifischen Fällen auch drastische Bußgelder zur Folge haben.

Hier ist die Einordnung der Strafen und Sanktionen:

  • Zivilrechtliche Sanktionen (Regelfall): Wie im Wettbewerbsrecht üblich, drohen bei irreführenden Umweltaussagen („Greenwashing“) zunächst Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Dies führt zu Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und ggf. Schadensersatz. Zudem kann bei schuldhaften Verstößen der durch die unlautere Handlung erzielte Gewinn abgeschöpft werden (§ 10 UWG).

  • Bußgelder gemäß § 19 UWG: Im Rahmen der Umsetzung von EU-Vorgaben (wie der Enforcement-and-Modernisation-Directive und nun der EmpCo) wurden die Bußgeldvorschriften in § 19 UWG verschärft. Bei „weitverbreiteten Verstößen“ mit Unions-Dimension (die mehrere EU-Staaten betreffen) können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße sogar bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen.

  • Vertragsstrafen (§ 13a UWG): Wird nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dennoch erneut gegen die neuen Transparenzpflichten verstoßen, werden empfindliche Vertragsstrafen fällig (meist mehrere tausend Euro pro Einzelfall).

Zusammenfassend führt die Einbettung der EmpCo-Richtlinie ins UWG dazu, dass unlautere Nachhaltigkeitswerbung nicht mehr nur ein Kostenrisiko durch Abmahnungen darstellt, sondern bei groß angelegten Verstößen durch die Bußgeldregeln des § 19 UWG existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

Fallen auch Nachhaltigkeitsberichte unter die EmpCo-Richtlinie?

In der Regel nein – solange es sich um verpflichtende Berichte handelt, die primär an Investor:innen gerichtet sind (z. B. CSRD). EmpCo zielt auf B2C-Geschäftspraktiken ab – also darauf, wie Ihr Eure Produkte und Euer Unternehmen Verbraucher:innen präsentiert.

Aber: Sobald Ihr Informationen aus Eurem Nachhaltigkeitsbericht (z. B. nach VSME Standard) freiwillig in Werbung oder Marketing übernehmt (Website, Kampagne, Social Media, Verpackung), solltest Du diese Inhalte wie jede andere Umweltaussage behandeln – also prüfen, belegen, sauber einordnen.

Extrafrage: Was ist mit Nachhaltigkeitsberichten aus den Vorjahren?

Alte Berichte dienen der Dokumentation eines vergangenen Zeitraums. Solange sie klar als Archivmaterial erkennbar sind und nicht aktiv zur Bewerbung aktueller Produkte genutzt werden, müssen sie meist nicht nachträglich geändert werden.

Sind auch Marken- und Produktnamen von der EmpCo-Richtlinie betroffen? 

Ja. Auch Marken- und Produktnamen können Umweltaussagen sein – selbst wenn sie markenrechtlich geschützt sind.

Wenn Ihr z. B. „Eco“, „Green“, „klimaneutral“ oder ähnliche Begriffe im Namen nutzt, solltest Du sicherstellen, dass Ihr:

  • die Aussage auf demselben Medium klar und deutlich spezifiziert
  • und im Zweifel die erforderliche Umweltleistung nachweisen könnt

Die EU-FAQ betont zudem: Irreführende Marken können markenrechtlich angreifbar werden (z. B. Eintragung verweigert / Nichtigkeit), abhängig von nationaler Umsetzung.

Ist das “Vegan/Vegetarisch”-Label auch von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Das kann der Fall sein – abhängig davon, wie Ihr das Label verwendet und welche Wirkung es beim Durchschnittsverbraucher auslöst.

Wenn „vegan/vegetarisch“ in Eurer Kommunikation ökologische oder soziale Vorteile impliziert (z. B. Tierwohl als soziales Merkmal oder „besser für den Planeten“), kann es in Richtung Umweltaussage bzw. Nachhaltigkeitssiegel gehen.
Du solltest deshalb Kontext, Gestaltung und Begleittext mitprüfen – besonders, wenn es wie ein „Gütesiegel“ eingesetzt wird.

Genügt als Beleg für Klimaziele auch eine SBTi-Verpflichtung? 

Die SBTi gilt zwar als wissenschaftlich fundierter Referenzrahmen, eine reine Verpflichtungserklärung (Commitment) reicht allein nicht aus, um künftige Klimaziele rechtssicher zu bewerben.

Ein SBTi-geprüftes Ziel ist eine hervorragende wissenschaftliche Basis, erfüllt jedoch nach der EmpCo-Richtlinie (ab 27. September 2026) alleine noch nicht alle rechtlichen Bedingungen für die öffentliche Werbung. Für eine rechtssichere Werbung müssen Sie jedoch zusätzlich einen öffentlichen Umsetzungsplan erstellen.

Gibt es Übergangs- / Abverkaufsfristen für bereits produzierte Produkte, Verpackungen, Flyer, etc.? 

Die EmpCo-Richtlinie sieht vor, dass die neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 von den Marktteilnehmern angewendet werden müssen. Ab diesem Datum müssen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel den neuen Anforderungen entsprechen – dies gilt explizit auch für bereits existierende Produkte.

Die Richtlinie sieht aktuell keine über dieses Datum hinausgehende Übergangsfrist für Produkte vor, die sich bereits in der Lieferkette oder im Lager befinden.

Um die Vernichtung von Lagerbeständen („wenig nachhaltiges Vernichten“) zu vermeiden, schlägt die Europäische Kommission ausdrücklich praktische Korrekturmaßnahmen vor

  • Überkleben: Nicht konforme Aussagen können durch Sticker abgedeckt oder korrigiert werden
  • Ergänzungen: Zusätzliche Informationen können direkt am Point of Sale (Verkaufsort) hinzugefügt werden, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen

Die Durchsetzung obliegt den nationalen Behörden. Die Kommission weist darauf hin, dass diese bei ihrer Bewertung berücksichtigen können, ob ein Händler angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen unternommen hat, um die Konformität auch für Produkte zu erreichen, die sich bereits in der Vertriebskette befinden. Hierbei sollen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewahrt werden.

Müssen alle Daten/Nachweise öffentlich einsehbar sein oder auf Rückfrage erläutert werden? 

Hier gibt es eine klare Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Aussagen: Während für die meisten Claims eine Bereitstellung auf Rückfrage (insbesondere gegenüber Behörden) ausreicht, schreibt die EmpCo-Richtlinie für bestimmte Fälle eine aktive Veröffentlichung zwingend vor.

In folgenden Fällen müssen Informationen öffentlich zugänglich sein, damit die Aussage überhaupt rechtmäßig ist:

  • Zukunftsbezogene Aussagen: Willst Du mit Versprechen für die Zukunft (z. B. „Klimaneutral bis 2030“) werden, müssen der detaillierte Umsetzungsplan und die Ergebnisse der regelmäßigen externen Prüfung für Verbraucher öffentlich einsehbar sein.
  • Nachhaltigkeitssiegel: Die Anforderungen und Bedingungen von Zertifizierungssystemen (Privatsiegel) müssen öffentlich zugänglich sein, um Transparenz und Unabhängigkeit zu belegen.
  • Vergleichende Aussagen: Wenn Du die Umweltleistung Deines Produkts mit anderen vergleichen willst, muss die zugrunde liegende Methodik transparent offengelegt werden.

Für spezifische Aussagen zum aktuellen Produkt (z. B. „50 % Recyclinganteil“) gilt:

  • Beweisdossier bereithalten: Du musst die Nachweise nicht zwingend proaktiv ins Netz stellen, aber sie müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung existieren und sofort verfügbar sein.
  • Gegenüber Behörden und Gerichten: Auf Verlangen der Marktüberwachung oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (z. B. nach einer Abmahnung durch die DUH) musst Du die Richtigkeit Ihrer Angaben lückenlos belegen können. Wenn Dir die Beweise nicht vorlegen, gilt die Aussage automatisch als irreführend.
Daten / Nachweise für die EmpCo Richtlinie

Worauf ist bei grafischen Elementen zu achten, damit diese EmpCo-konform sind?

Du solltest Packaging-Design und Visuals genauso wie „Claims“ behandeln.

Denn naturbezogene Icons (z. B. grüne Blätter, Wassertropfen) können als implizite Umweltaussage oder sogar als (scheinbares) Nachhaltigkeitssiegel wirken – je nach Kontext, Platzierung und Gesamteindruck.

Praktische Leitplanken:

  • Nutzt Ihr naturassoziierte Symbole, sollte klar sein, was sie belegen – und wo die Erklärung steht.
  • Vermeidet Icons, die wie ein offizielles Siegel wirken, wenn dahinter kein zulässiges Zertifizierungssystem steht.
  • Denkt in „Durchschnittsverbraucher:innen“-Logik: Welche Erwartung löst das Visual aus – und ist diese Erwartung belegbar?

Ist das FAQ-Dokument der Europäischen Kommission verbindlich?

Nein. Die EU-Kommission stellt selbst klar, dass es sich um vorläufige Ansichten der Dienststellen handelt und nur der EuGH EU-Recht verbindlich auslegen kann.

Trotzdem solltest Du das FAQ ernst nehmen: Es dient ausdrücklich dazu, eine kohärente Anwendung bis zum Anwendungsdatum 27. September 2026 zu erleichtern – und zeigt sehr konkret, wie Behörden und Gerichte die neuen Begriffe voraussichtlich verstehen.

Fazit: Was sollten Unternehmen jetzt tun

Wenn Du EmpCo für Euer Unternehmen pragmatisch angehen willst, solltest Du jetzt:

  1. Claim-Inventur starten: Wo kommuniziert Ihr Umwelt- oder soziale Vorteile? (Website, Ads, Verpackung, Sales-Unterlagen, Social, PR)
  2. Generische Claims eliminieren oder spezifizieren: Wenn Ihr nicht auf demselben Medium klar erklären könnt, streicht den Claim oder formuliert ihn konkret.
  3. Siegel & Labels prüfen: Basieren sie auf zulässigen Zertifizierungssystemen oder öffentlichen Stellen? Wenn nicht: ersetzen oder entfernen.
  4. Design/Artwork mitbewerten: Icons, Farben, Naturmotive – alles kann als implizite Umweltaussage wirken.
  5. Marken-/Produktnamen checken: „Eco/Green/Neutral“-Anmutung? Dann braucht Ihr Spezifizierung und ggf. Nachweise.
  6. Altcontent-Plan für Social & Web: Kritische Posts/Seiten vor dem Stichtag archivieren, aktualisieren oder löschen.

 

Umsetzung EmpCo Richtlinie

Unsere Experten

Christina Sopp

Christina ist Senior Beraterin für Nachhaltigkeit und Expertin für Nachhaltigkeitsstrategien, Wesentlichkeitsanalysen, Nachhaltigkeitsberichte und Nachhaltigkeitszertifikate. In ihrer Freizeit liebt sie Ballett und Musicals oder sie schwingt den Kochlöffel – klassische Gerichte von ihrer Oma werden heute natürlich vegetarisch gekocht.

Matthias Hoffmann

Matthias ist geschäftsführender Gründer von Grubengold und unterstützt Konzerne, KMUs und Start-ups bei der nachhaltigen Transformation und Entwicklung von Innovationen. Davor war er 5 Jahre für Innovationen im Vertrieb des Innogy SE Konzerns verantwortlich. Das kreative Denken zwischen Mathe, Psychologie und Betriebswirtschaft begleitet ihn seit dem Studium. Der passionierte Koch und ausgebildete Cocktailmixer ist am liebsten stolzer Vater.

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